Steuerrechtlicher Hinweis

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Gute Nachrichten für Gartenfans

Der Bundesfinanzhof (BHF) hat ihre Rechte deutlich gestärkt. Wer etwa einen neuen Garten anlegt, darf die Kosten hierfür in seiner Steuererklärung geltend machen. Denn ob ein vorhandener Garten umgestaltet oder ein neuer angelegt wird, ist für den steuerlichen Abzug unerheblich, entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 61/10).

Kosten als Handwerkerleistungen absetzen

Im dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar den Garten seines 2003 bebauten Grundstückes anlegen lassen. Die Arbeitskosten von insgesamt rund 7700 Euro machten die Eheleute in ihrer Steuererklärung geltend.

Finanzamt und Finanzgericht wollten diese Ausgaben aber nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkennen. Deren Berücksichtigung scheitere daran, dass durch die Neuanlage des Gartens etwas Neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden sei, so die Begründung.

Bundesfinanzhof redet Klartext

Dieser Argumentation folgten die Richter vom BFH nicht. Der Wortlaut des Gesetzes beziehe ausdrücklich alle Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung ein, befanden die Richter. Ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde, sei daher ohne Belang.

Heckenschneiden, Rasenmähen, Gehwegplatten

Gartenbesitzer können generell folgende Steuerboni ausschöpfen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Heckenschneiden oder Rasenmähen dürfen in der Steuererklärung bis zu einer Höhe von 4000 Euro geltend gemacht werden.
  • Es lassen sich weiterhin bis zu 1200 Euro für Handwerkerleistungen absetzen - etwa solche für die Erneuerung von Gehwegplatten.
  • Zusätzlich können noch 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, abgesetzt werden.

So kommen maximal 5710 Euro zusammen. Gut für Steuerzahler: Die Kosten werden direkt von der Steuerschuld und nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Rechnungen für die Steuer aufbewahren

In jedem Fall müssen Gartenbesitzer dem Finanzamt auf Nachfrage die Rechnungen und Zahlungsnachweise vorlegen. Hausbesitzer dürfen auch mehrere Rechnungen verschiedener Handwerker bis zum Höchstbetrag von 6000 Euro sammeln und zusammen einreichen.

Steuerlich geltend machen können sie allerdings nur die Lohn- und Arbeitskosten, nicht das verbaute Material.

Wichtig

Es muss eine Rechnung vorliegen, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind, so die ARGE Baurecht. Zudem müssen die Rechnungen per Banküberweisung beglichen werden, damit das Finanzamt einen Nachweis über die Zahlung der Schuld hat.

Erkundigen Sie sich zu diesem Thema bei einem Steuerfachmann. Dieser gibt Ihnen gerne Auskunft in Ihrem individuellen Fall.